DatenschutzForum 01/2009

Sehr geehrte Kunden und Datenschutzinteressierte,
 
hiermit liegt Ihnen nun die Ausgabe Nummer 1 unseres neuen DatenschutzForum vor.
 
Das DatenschutzForum wird Sie als Ergänzung zu unserer datenschutzrechtlichen Betreuung über Neuigkeiten und Problematiken im Datenschutz informieren, und in unregelmäßiger Folge exklusiv für Sie erscheinen.
 
Darüber hinaus stehen wir Ihnen selbstverständlich „rund um die Uhr“ für alle Ihre Fragen im Bereich des Datenschutzes zur Verfügung.
 
Folgende für Sie praxisrelevante Themen finden Sie in dieser Ausgabe des DatenschutzForum:

1. Änderung der Impressumspflicht nach Telemediengesetz in Verbindung mit Rundfunkstaatsvertrag
 
2. Telefonwerbung
 
3. Praxis Tipp „InternetCheck“ und „Geburtstagsgrüße“


1. Änderung der Impressumspflicht nach §5 TMG in Verbindung mit §55 RFStV

Die Zeiten in denen man eine Website völlig Anonym ins Internet stellen durfte sind schon längst vorbei.
Dieses Privileg ist heute nur noch den rein privaten und familiären Websites (mein Haus, mein Auto, mein Garten) zu Eigen.
 
Das TMG fasst den Begriff „Privat“ sehr eng. Es sagt dazu:
 
„Dienstanbieter ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt….“
 
Und erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten!
 
Das kann bedeuten, dass eine natürliche Person zum gewerbsmäßigen Dienstanbieter und damit Impressumspflichtig wird, sobald er einen Link einer gewerbsmäßigen Seite (z.B. Amazon) auf seiner Homepage einstellt.
 
Darüber hinaus müssen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, die Vorschriften den Angaben nach § 5 TMG (Tele-Medien-Gesetz ) beachten.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
 
Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
 
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann

2. Telefonwerbung

Am 3. August traten folgende Änderungen in Bezug auf Telefonwerbung in Kraft (TKG §102 Abs. 1 – 3 und UWG §7 Abs. 2, 2 sowie §20 Bußgeldvorschriften) :
 
Nach dem neuen Recht
 
• …können Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
 
• …dürfen Anrufer bei Werbeanrufen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
 
• …bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben.
 
• …können Verbraucherinnen und Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, alle telefonisch oder im Internet geschlossenen Verträge über Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Bezahlung widerrufen.
 
Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Das macht insbesondere sogenannte Kostenfallen im Internet wirschaftlich unattraktiv, denn im Falle des Widerrufs gehen die unseriösen Anbieter leer aus.

3. Praxistipps :

• InternetCheck:
 
Lassen Sie Ihren Internetauftritt kostenlos auf Fehler überprüfen, die einen Abmahnverein auf den Plan rufen könnten. Senden Sie dazu bitte eine Email mit der Angabe Ihrer Internet-Adresse an r.nowack@eu-con.net
 

• „Geburtstagsgrüße an Kunden“
 
Ein wichtiger Hinweis zu einer gängigen Praxis:
 
Bei einem ihrer Kunden steht ein runder Geburtstag bevor?
 
Natürlich wollen sie ihm zu diesem Ereignis gratulieren und ihrem Kunden zeigen, dass auch sie an ihn denken.
Eine Postkarte ist schnell versandt, mit netten Formulierungen wie „[...]zum 60 Geburtstag am 15.07.2009 gratulieren wir[…]“.
 
Oder auch beliebt: Ein Aufdruck auf den Briefumschlag: „Alles Gute zum 50. Geburtstag“.
 
Genauso gut gemeint, wie zielsicher in die Falle getappt. Gut gemeinte Glückwünsche an die Kunden können gründlich danebengehen.
 
Denn hier erfolgt eine unbefugte Weitergabe persönlicher Daten an Dritte.
Und gerade beim Alter verstehen ein paar Menschen keinen Spaß.
 
Jetzt denken sie sicher: „Wer wird denn so kleinlich sein?“
 
Vielleicht die Frau, deren 40ten Geburtstag sie verraten haben?
Unter Umständen nicht, aber ganz sicher das Landesamt für Datenschutz.
 
Denn dies bemängelte schon das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht in seinem 3. Tätigkeitsbericht 2008.
 
Natürlich sollten sie ihren Kunden zum Geburtstag gratulieren, aber nicht wie oben genannt in Verbindung mit der Nennung des Alters in für jeden lesbarer Form!

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HRB 10061
 
Verantwortlich für den Inhalt gem. $ 55 (2) RStV:
 
Harry Kindshofer
 
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