Abfallmanagement: Die elektronische Nachweisführung kommt

Am 01.04.2010 tritt gemäß Abschnitt 4 der Nachweisverordnung die neue elektronische Nachweisführung bundesweit in Kraft.
 
Ziel dieser Verordnung ist die Vereinfachung des Nachweisverfahrens für gefährliche Abfälle mit der Folge, dass das bisher rein in Papierform durchgeführte Begleitscheinverfahren durch ein rein elektronisches ersetzt wird. Dies hat jedoch im Vorfeld einige Hürden zur Folge, die es zu überwinden gilt.

Wer ist von der „eNachwV“ betroffen?

Fallen in einem Unternehmen grundsätzlich keine gefährlichen Abfälle an, so unterliegen sie nicht einer Nachweispflicht. Eine Pflicht zur Umsetzung der Verordnung besteht dann nur auf ausdrückliche behördliche Anordnung. Unternehmen mit ausschließlichen büroähnlichen Tätigkeiten dürften daher hiervon ausgenommen sein.
 
Fallen jedoch grundsätzlich gefährliche Abfälle an, so muss nach § 43 NachwV ein Entsorgungsnachweis (EN) mit Behördenbestätigung geführt und dokumentiert werden (Pflicht zur Registerführung).
 
(Hinweis: Gefährliche Abfälle sind im Abfallartenkatalog bzw. in der AVV mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Im Rahmen der REACH-Verordnung wird dieser jedoch überarbeitet werden. Voraussichtlich werden einige Abfälle zukünftig als gefährlich eingestuft sein, die es bislang noch nicht sind.)
 
Übersteigt die Menge aller gefährlichen Abfälle nicht die Summe von 2 Tonnen pro Jahr (sog. Kleinmengen), so entfällt eine Nachweispflicht.
 
Aber bitte denken Sie daran: die Verpflichtung zum Führen von Übernahmescheinen bleibt bestehen.
 
Alle anderen nachweispflichtigen Abfallerzeuger müssen also ab April 2010 ihre Entsorgungsnachweise elektronisch führen.
 
Einzige Ausnahme: Wenn die standortbezogenen Jahresmengen pro Abfallschlüsselnummer nach AVV nicht die 20 t übersteigen, kann ein sog. Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 NachwV genutzt werden. Dieser ist von der elektronischen Führung vorerst ausgenommen.
 
Keine Regel ohne Ausnahme: Eine Mengenbeschränkung für eine Sammelentsorgung von Bleibatterien existiert nicht!

Was ist im Vorfeld schon unternommen worden?

Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgte bereits vor drei Jahren. Entsorger sind bereits seit längerem zur elektronischen Unterlagenführung verpflichtet. Beförderer und Erzeuger waren hierzu bisher noch nicht verpflichtet, dennoch kann bereits auf freiwilliger Basis daran teilgenommen werden, sowohl offiziell als auch unangemeldet und somit parallel zum bisherigen Verfahren.
 
Es existieren bereits mehrere Lösungen zur Durchführung. Neben dem bislang kostenlosen Web-Portal (Länder eANV) gibt es auch verschiedene Providerlösungen oder die Möglichkeit der Nutzung einer eigenen Software.

Was muss ich tun?

Zunächst gilt es zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur elektronischen Nachweisführung vorliegt.
 
Ist dies der Fall, so sind einige Voraussetzungen hierzu zu erfüllen:
 
· mind. ein PC mit Internetanschluss
 
· eine geeignete Softwarelösung wählen und ggf. Software einkaufen
 
· ein oder mehrere Lesegeräte für Chipkarten anschaffen
 
· mehrere personengebundene Chipkarten zur qualifizierten Signatur der Nachweise beschaffen.
 
Letztendlich muss noch die Registrierung zur elektronischen Nachweisführung erfolgen.
 
Falls dies nicht rechtzeitig vor dem 01.04.2010 erfolgen kann, können im Ernstfall keine gefährlichen Abfälle bis zur vollständigen Einrichtung entsorgt werden.
 
Sollte der aktuelle Entsorgungsnachweis noch vor dem Stichtag ablaufen, so sollte der Abfallerzeuger auf jeden Fall noch einen neuen beantragen; er gilt dann für weitere fünf Jahre.

Wenn ich mir nicht sicher bin…?

Im Rahmen unserer Umweltberatung behandeln wir selbstverständlich auch die Entsorgung von Abfällen.
 
Unser Experte Herr Markus Dubar hilft Ihnen gerne bei der Aufnahme des status quo und ggf. bei der Umsetzung der elektronischen Nachweisführung.
 
Sie erreichen ihn per Email unter:
 
dubar@eu-con.net
 
oder Sie nutzen die angehängte PDF-Datei als Fax-Vorlage.
 
Sie haben auch die Möglichkeit uns unter der Rufnummer 02452-993311 telefonisch zu kontaktieren.
 
Wir freuen uns auf Ihre Rückantwort.


Antwortbeleg Abfallmanagement


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